Die Pflegegrade und die damit verbundenen Leistungsbeträge sind die finanzielle Grundlage jeder häuslichen Versorgung. Für ambulante Pflegedienste lohnt der Blick darauf gleich doppelt: Sie beraten Ihre Kundinnen und Kunden kompetenter – und planen Ihre Leistungen passgenau zum verfügbaren Budget.
Stand: Oktober 2026. Die hier genannten Beträge gelten für das Jahr 2026 und sind gegenüber 2025 unverändert.
Die fünf Pflegegrade im Überblick
Seit 2017 gibt es fünf Pflegegrade. Sie bilden den Grad der Selbständigkeit ab und werden über ein Punktesystem im Begutachtungsverfahren des Medizinischen Dienstes ermittelt:
- Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung
- Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung
- Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung
- Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die Versorgung
Pflegegeld und Pflegesachleistung 2026
Das Pflegegeld erhält, wer die Pflege selbst organisiert (zum Beispiel durch Angehörige). Die Pflegesachleistung steht zur Verfügung, wenn ein zugelassener ambulanter Pflegedienst die Versorgung übernimmt. Pro Monat gelten 2026 diese Beträge:
| Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistung (ambulant) |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | – | – |
| Pflegegrad 2 | 347 € | 796 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 1.497 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 1.859 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 2.299 € |
Hinweis: Für Pflegegrad 1 gibt es weder Pflegegeld noch Pflegesachleistung – hier steht der Entlastungsbetrag im Mittelpunkt.
Der Entlastungsbetrag: 131 Euro für alle
Zusätzlich erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5) einen Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich. Er ist zweckgebunden und kann zum Beispiel für Angebote zur Unterstützung im Alltag oder anteilig für Leistungen des Pflegedienstes eingesetzt werden. Nicht genutzte Beträge lassen sich innerhalb des Jahres ansparen und bis zum 30. Juni des Folgejahres verwenden.
Kombinationsleistung: Pflegegeld und Sachleistung mischen
Pflegegeld und Pflegesachleistung lassen sich kombinieren. Rechnet ein Pflegedienst einen Teil der Sachleistung ab, sinkt das Pflegegeld um genau diesen prozentualen Anteil. Ein Beispiel: Nutzt ein Kunde 60 % seiner Sachleistung über den Pflegedienst, bleiben 40 % des Pflegegeldes erhalten. Diese Kombileistung ist in der ambulanten Pflege der Regelfall.
Was sich 2026 ändert – und was nicht
Die Leistungsbeträge bleiben 2026 unverändert. Nach geltendem Recht ist die nächste reguläre Anpassung frühestens zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Gleichzeitig plant die Bundesregierung mit dem Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) eine größere Reform, die Leistungen bündeln und teils neu zuschneiden soll.
